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APVOKontrAss NRW

§ 11 Unterrichtsinhalte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/11#abs-1 (1) Der theoretische Unterricht ist in zwei Lehrgangsteile gegliedert und findet an der beauftragten Einrichtung statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/11#abs-2 (2) Ausbildungsinhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/11#abs-3 (3) Die beauftragte Einrichtung kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.

§ 10 § 12