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APVOKontrAss NRW§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/20#abs-1 (1) Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling aus Gründen, die er zu vertreten hat, ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Erscheint der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/20#abs-2 (2) Bricht der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Hat er den Prüfungsabbruch zu vertreten, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/20#abs-3 (3) Der Nachweis von Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/20#abs-4 (4) Über Gründe, die der Prüfling zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.