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APVOKontrAss NRW

§ 5 Ausbildungsleiter, Ausbilder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/5#abs-1 (1) Die Ausbildungsbehörde benennt einen fachlich befähigten Beschäftigten zum Ausbildungsleiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/5#abs-2 (2) Der Ausbildungsleiter erstellt den Ausbildungsplan im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen. Er ist verantwortlich für die Ausbildungsvoraussetzungen und überwacht die Ausbildung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/5#abs-3 (3) Die Ausbildungsstellen benennen jeweils einen Ausbilder und teilen diese Person dem Ausbildungsleiter mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/5#abs-4 (4) Der Ausbilder hat die Ausbildung durchzuführen, überzeugt sich regelmäßig vom Ausbildungsfortschritt und weist auf Mängel hin.

§ 4 § 6