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APVOKontrAss NRW

§ 24 Ausbildungszeugnis, Befähigungsnachweis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/24#abs-1 (1) Der Prüfling, der die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält von dem Prüfungsausschuss

1. ein Zeugnis und

2. einen Nachweis darüber, dass er die Befähigung zur Erfüllung von Aufgaben in der amtlichen Überwachung von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „amtliche Kontrollassistentin“ oder „amtlicher Kontrollassistent“ zu führen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/24#abs-2 (2) Je eine Ausfertigung des Ausbildungszeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.

§ 23 § 25