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APVOKontrAss NRW§ 17 Gliederung der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/17#abs-1 (1) Die Prüfung gliedert sich in einen praktischen und einen mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/17#abs-2 (2) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling eine Betriebskontrolle einschließlich mindestens einer Probenahme unter Aufsicht von Personen der in § 14 Abs. 2 genannten Berufsgruppen ordnungsgemäß durchzuführen. Von diesen Personen muss mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses oder von diesem beauftragt sein. Die Betriebskontrolle soll etwa 45 Minuten dauern. Der Ausbildungsleiter kann an der Betriebskontrolle teilnehmen. Die Prüflinge haben anschließend innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist selbstständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Betriebskontrolle unter Aufsicht einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Unter Berücksichtigung der von den Aufsicht führenden Personen für die Betriebskontrolle vorgeschlagenen Note legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/17#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung findet nach der praktischen Prüfung statt. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden, wobei die Prüfungszeit je Prüfling in der Regel 20 Minuten dauern soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/17#abs-4 (4) Dem Prüfling wird das Ergebnis der praktischen Prüfung spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/17#abs-5 (5) Die praktische und die mündliche Prüfung werden jeweils nach § 8 bewertet.