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APVOKontrAss NRW

§ 23 Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/23#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sowie das nach § 22 ermittelte Gesamtergebnis der Ausbildung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/23#abs-2 (2) Die Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/23#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag das Ausbildungsergebnis mit.

§ 22 § 24