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APVOKontrAss NRW

§ 8 Bewertung der Leistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/8#abs-1 (1) Die erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:

sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte;

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:

gut = unter 87,5 bis 75 Punkte;

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung:

befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte;

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht:

ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:

mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte;

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:

ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/8#abs-2 (2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.

Abschnitt 2

Praktische Unterweisungen

§ 7 § 9