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APVOKontrAss NRW

§ 25 Ausbildungs- und Prüfungsakten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/25#abs-1 (1) Für den Zeitraum der Prüfung werden die Ausbildungs- sowie die Prüfungsakte beim Prüfungsausschuss geführt und aufbewahrt. Nach der Prüfung erhält die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsakte zurück.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/25#abs-2 (2) Auszubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung bei der Ausbildungsbehörde ihre Ausbildungsakte und beim Prüfungsausschuss ihre Prüfungsakte einsehen.

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

§ 24 § 26