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APVOKontrAss NRW

§ 1 Ziel der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ausbildung soll den Auszubildenden die erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelüberwachung befähigen, insbesondere die in § 2 Abs. 5 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG-NRW) aufgeführten Tätigkeiten durchzuführen.

§ 2