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APVOKontrAss NRW

§ 12 Aufsichtsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/12#abs-1 (1) Es sind drei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen, und zwar eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1 und 4 sowie je eine Arbeit aus dem Bereich des Faches 2 und des Faches 3 der Anlage zu dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/12#abs-2 (2) Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/12#abs-3 (3) Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumt ein Auszubildender aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Aufsichtsarbeit, begeht einen Täuschungsversuch oder stört nachhaltig den Ablauf, so ist seine Aufsichtsarbeit mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Über Gründe, die der Auszubildende zu vertreten oder nicht zu vertreten hat, entscheidet die beauftragte Einrichtung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/12#abs-4 (4) Die Ergebnisse der Aufsichtsarbeiten sind den Auszubildenden zeitnah bekannt zu geben. Über die Aufsichtsarbeiten wird eine Bescheinigung mit Gesamtnote erstellt, der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen.

Abschnitt 4

Abschlussprüfung

§ 11 § 13