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APVOKontrAss NRW

§ 18 Ausschluss der Öffentlichkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Ministeriums sowie der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 17 § 19