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APVOKontrAss NRW§ 18 Ausschluss der Öffentlichkeit
Stand: 26.08.2026
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Ministeriums sowie der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.