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APVOKontrAss NRW§ 14 Prüfungsausschuss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/14#abs-1 (1) Das Landesamt richtet für Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss ein und beruft den Vorsitzenden und zwei weitere Personen zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses für die Dauer von drei Jahren. Es sind stellvertretende Personen für den Vorsitzenden und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/14#abs-2 (2) Im Prüfungsausschuss sind folgende Berufsgruppen mit jeweils einer Person vertreten:
1. in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung tätige Lebensmittelchemikerin oder tätiger Lebensmittelchemiker,
2. in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung tätige Tierärztin oder tätiger Tierarzt,
3. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/14#abs-3 (3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von praktischen und mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/14#abs-4 (4) Den Prüfungsort für praktische und mündliche Prüfungen legt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/14#abs-5 (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller drei Mitglieder. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.