Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOKontrAss NRW
APVOKontrAss NRW§ 16 Entscheidung über die Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/16#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Antragstellenden schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/16#abs-2 (2) Nach dieser Verordnung Ausgebildete sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihr Befähigungsbericht gemäß § 10 und die Aufsichtsarbeiten in der Gesamtnote gemäß § 12 Abs. 4 jeweils mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden.