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APVOKontrAss NRW

§ 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/4#abs-1 (1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sind das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt) sowie die Kreise und kreisfreien Städte. Sie weisen den Ausbildungsstellen die Auszubildenden gemäß dem nach § 5 Abs. 2 zu erstellenden Ausbildungsplan zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/4#abs-2 (2) Ausbildungsstellen sind:

1. die für die amtliche Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden (Kreisordnungsbehörden),

2. Untersuchungseinrichtungen, die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung wahrnehmen,

3. eine geeignete vom für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium (Ministerium) beauftragte Einrichtung (beauftragte Einrichtung).

§ 3 § 5