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APVOKontrAss NRW

§ 22 Ermittlung des Ausbildungsergebnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/22#abs-1 (1) Das Ausbildungsergebnis ermittelt der Prüfungsausschuss auf Grund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/22#abs-2 (2) Für die Gesamtnote der Ausbildung werden die einzelnen Leistungen wie folgt gewichtet:

1. die Punktzahl des Befähigungsberichts (§ 10 Abs. 1) mit 20 v. H.,

2. die Punktzahl der Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten (§ 12 Abs. 4) mit 20 v. H.,

3. das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 17 Abs. 5), und zwar

a) der praktischen Prüfung mit 40 v. H.,

b) der mündlichen Prüfung mit 20 v. H.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_29500/22#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.

§ 21 § 23