Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. 2005 S. 668
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur
30 Normen · Ausgangsfassung vom 30.06.2005 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Volltext
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Ziel der Ausbildung
- § 4 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
- § 5 Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in
- § 6 Dauer, Verlängerung, Verkürzung
- § 7 Leistungsnachweise
- § 8 Bewertung der Leistungen
- § 9 Unterweisungsinhalte
- § 10 Befähigungsberichte
- § 11 Schriftliche Arbeiten
- § 12 Unterrichtsinhalte
- § 13 Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
- § 14 Allgemeines
- § 15 Prüfungsausschuss
- § 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- § 17 Entscheidung über die Zulassung
- § 18 Gliederung der Prüfung
- § 19 Prüfungsaufgaben
- § 20 Ausschluss der Öffentlichkeit
- § 21 Leitung und Aufsicht
- § 22 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 23 Prüfungsergebnis
- § 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- § 25 Prüfungszeugnis
- § 26 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
- § 27 Ausbildungs- und Prüfungsakten
- § 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
- § 29 Übergangsvorschrift
- § 30 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 Anlage
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
18.11.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039)
-
Historischer Änderungsnachweis
14.11.2015 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 19.10.2015, Artikel 5
GV. NRW. S. 728 Quelle (GV. NRW.)
-
Historischer Änderungsnachweis
25.07.2009 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 07.07.2009, Artikel 2
GV. NRW. S. 419
-
Historischer Änderungsnachweis
01.07.2005 in Kraft — Änderndes Gesetz
GV. NRW. S. 668
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).