Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. 2005 S. 668

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur

30 Normen · Ausgangsfassung vom 30.06.2005 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Volltext
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Einstellungsvoraussetzungen
  5. § 3 Ziel der Ausbildung
  6. § 4 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
  7. § 5 Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in
  8. § 6 Dauer, Verlängerung, Verkürzung
  9. § 7 Leistungsnachweise
  10. § 8 Bewertung der Leistungen
  11. § 9 Unterweisungsinhalte
  12. § 10 Befähigungsberichte
  13. § 11 Schriftliche Arbeiten
  14. § 12 Unterrichtsinhalte
  15. § 13 Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
  16. § 14 Allgemeines
  17. § 15 Prüfungsausschuss
  18. § 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
  19. § 17 Entscheidung über die Zulassung
  20. § 18 Gliederung der Prüfung
  21. § 19 Prüfungsaufgaben
  22. § 20 Ausschluss der Öffentlichkeit
  23. § 21 Leitung und Aufsicht
  24. § 22 Rücktritt, Nichtteilnahme
  25. § 23 Prüfungsergebnis
  26. § 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
  27. § 25 Prüfungszeugnis
  28. § 26 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
  29. § 27 Ausbildungs- und Prüfungsakten
  30. § 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
  31. § 29 Übergangsvorschrift
  32. § 30 Inkrafttreten
  33. Schlussformel
  34. Anlage 1 Anlage

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    18.11.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    14.11.2015 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 19.10.2015, Artikel 5

    GV. NRW. S. 728 Quelle (GV. NRW.)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    25.07.2009 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 07.07.2009, Artikel 2

    GV. NRW. S. 419

  4. Historischer Änderungsnachweis

    01.07.2005 in Kraft — Änderndes Gesetz

    GV. NRW. S. 668

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).