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APVOLKon NRW

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur in der amtlichen Lebensmittelkontrolle kann eingestellt werden,

a) wer einen Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Prüfung in einem Lebensmittelberuf besitzt;

b) Bewerberinnen und Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelkontrolle beschäftigt waren;

c) wer einen Fachhochschulabschluss mit Diplomprüfung in einem Studiengang besitzt, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel oder Bedarfsgegenstände vermittelt.

Abschnitt 2

Ausbildungsgrundsätze

§ 1 § 3