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APVOLKon NRW

§ 9 Unterweisungsinhalte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/9#abs-1 (1) Die praktischen Unterweisungen richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Vor dem ersten Unterrichtsmodul sind praktische Unterweisungen von mindestens drei Monaten vorzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/9#abs-2 (2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 die Reihenfolge der Lehrgangsabschnitte für die Auszubildenden im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann davon abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/9#abs-3 (3) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen - wie Hospitationen, z.B. in handwerklichen Lebensmittelbetrieben - zu ergänzen.

§ 8 § 10