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APVOLKon NRW

§ 21 Leitung und Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/21#abs-1 (1) Für die schriftliche und die praktische Prüfung regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/21#abs-2 (2) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/21#abs-3 (3) Der Ablauf der schriftlichen, der praktischen sowie der mündlichen Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden sind in die Prüfungsniederschriften aufzunehmen.

§ 20 § 22