Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLKon NRW
APVOLKon NRW§ 22 Rücktritt, Nichtteilnahme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/22#abs-1 (1) Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus triftigem Grund an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/22#abs-2 (2) Bricht der Prüfling aus triftigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein triftiger Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/22#abs-3 (3) Der Nachweis eines triftigen Grundes oder von Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/22#abs-4 (4) Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.