Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLKon NRW
APVOLKon NRW§ 7 Leistungsnachweise
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/7#abs-1 (1) Während des Lehrgangs sind Leistungsnachweise zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/7#abs-2 (2) Leistungsnachweise sind:
1. in der praktischen Unterweisung
a) Befähigungsberichte (§ 10),
b) schriftliche Arbeiten (§ 11),
2. im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten (§ 13).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/7#abs-3 (3) Menschen mit Behinderungen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.