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APVOLKon NRW

§ 10 Befähigungsberichte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/10#abs-1 (1) Unmittelbar vor Beendigung eines praktischen Lehrgangsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht nach dem vom für Verbraucherschutz zuständigen Ministerium (Ministerium) durch Erlass bestimmten Muster über die Auszubildenden mit Bewertung gemäß § 8 zu erstellen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Besondere Fähigkeiten oder Defizite sind zu vermerken. Für die Ausbildungszeit bei der Kreisordnungsbehörde gemäß der Anlage zu dieser Verordnung sind mindestens zwei Befähigungsberichte abzugeben. Dauert die Ausbildung in einem Abschnitt weniger als 20 Arbeitstage, wird lediglich eine Teilnahmebescheinigung nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster erstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/10#abs-2 (2) Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat den Befähigungsbericht den Auszubildenden vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Auszubildenden können zu den Befähigungsberichten Stellung nehmen. Erklären sie sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Befähigungsbericht und Teilnahmebescheinigung werden der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen. Die Auszubildenden erhalten jeweils eine Durchschrift.

§ 9 § 11