Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLKon NRW

APVOLKon NRW

§ 26 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/26#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsteilen mit einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/26#abs-2 (2) Die Ausbildungszeit wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest.

§ 25 § 27