Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLKon NRW
APVOLKon NRW§ 3 Ziel der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Die Ausbildung soll den Auszubildenden insbesondere die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.