Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLKon NRW
APVOLKon NRW§ 25 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/25#abs-1 (1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem Prüfungsausschuss ein Zeugnis nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/25#abs-2 (2) Der Prüfling erhält vom Prüfungsausschuss einen Nachweis darüber, dass er nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für die amtliche Lebensmittelkontrolle besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen, nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/25#abs-3 (3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.