Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLKon NRW
APVOLKon NRW§ 13 Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/13#abs-1 (1) Es werden mindestens sechs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, die nach § 8 bewertet werden, und zwar ist je eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1 sowie 5 und 6, zudem je zwei Arbeiten aus den Bereichen der Fächer 2 und 3 der Anlage zu dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/13#abs-2 (2) Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/13#abs-3 (3) Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit mit triftiger Entschuldigung, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende ohne triftige Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit, begehen einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, so sind ihre Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/13#abs-4 (4) Die Leistungen sind nach Abschluss des Faches unverzüglich zu bewerten und den Auszubildenden umgehend bekannt zu geben. Über die Leistungsnachweise wird eine Bescheinigung nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster erstellt und nach § 8 ermittelt, der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen.
Abschnitt 5
Abschlussprüfung