Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLKon NRW
APVOLKon NRW§ 14 Allgemeines
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/14#abs-1 (1) Auszubildende haben durch eine Abschlussprüfung nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für die amtliche Lebensmittelkontrolle erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/14#abs-2 (2) Die Prüfung beginnt in der Regel einen Monat vor Ende des Lehrgangs und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein.