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APVOLKon NRW

§ 14 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/14#abs-1 (1) Auszubildende haben durch eine Abschlussprüfung nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für die amtliche Lebensmittelkontrolle erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/14#abs-2 (2) Die Prüfung beginnt in der Regel einen Monat vor Ende des Lehrgangs und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein.

§ 13 § 15