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APVOLKon NRW

§ 15 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/15#abs-1 (1) Das Landesamt richtet für Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss ein und beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/15#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Folgende Berufsgruppen sind mit jeweils einer Person vertreten:

1. in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder -untersuchung tätige Lebensmittelchemikerin oder tätiger Lebensmittelchemiker,

2. in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder -untersuchung tätige Tierärztin oder tätiger Tierarzt,

3. Beamtin oder Beamter mit der Befähigung für den gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbare Angestellte oder vergleichbarer Angestellter oder eine entsprechende Lehrkraft der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen,

4. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/15#abs-3 (3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/15#abs-4 (4) Prüfungsort für schriftliche und mündliche Prüfungen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/15#abs-5 (5) Die praktischen Prüfungen finden in Gegenwart mindestens eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses im Gebiet der Ausbildungsbehörde statt. Näheres bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/15#abs-6 (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 14 § 16