Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLKon NRW
APVOLKon NRW§ 8 Bewertung der Leistungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/8#abs-1 (1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte;
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
gut = unter 87,5 bis 75 Punkte;
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung:
befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht:
ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind:
mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:
ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/8#abs-2 (2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/8#abs-3 (3) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
Abschnitt 3
Praktische Unterweisungen