Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLKon NRW
APVOLKon NRW§ 20 Ausschluss der Öffentlichkeit
Stand: 26.08.2026
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sowie des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.