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APVOLKon NRW

§ 20 Ausschluss der Öffentlichkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sowie des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 19 § 21