Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APVOLKon NRW

APVOLKon NRW

§ 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären sowie das Prüfungszeugnis und den Befähigungsnachweis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben hiervon unberührt.

Abschnitt 6

Schlussbestimmungen

§ 27 § 29