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APVOLKon NRW

§ 6 Dauer, Verlängerung, Verkürzung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/6#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert 24 Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 18 Monaten und einen theoretischen Unterricht von sechs Monaten. Inhalte und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu dieser Verordnung). Dabei sind die für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Mindestzeiten zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/6#abs-2 (2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/6#abs-3 (3) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mindestens zwei Monate oder der theoretische Unterricht um mindestens einen Monat unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend" beurteilt worden sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/6#abs-4 (4) Das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt) kann bei überdurchschnittlichen Leistungen die Lehrgangsdauer auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzen. Als überdurchschnittliche Leistung ist anzusehen, wenn sowohl die Leistungen in der theoretischen als auch die Bewertungen in der praktischen Ausbildung mit „sehr gut“ beurteilt worden sind. Der Antrag kann frühestens 12 Monate nach Beginn der Ausbildung gestellt werden. Die Verkürzung der Lehrgangsdauer erstreckt sich nicht auf den theoretischen Unterricht in der Akademie; die Zeiten in den übrigen Ausbildungsstellen werden abweichend von den in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Mindestzeiten jeweils in Abhängigkeit von den Vorkenntnissen verringert.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28991/6#abs-5 (5) Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten erbracht worden sind, können auf Antrag auf die Lehrgangsdauer angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet das Landesamt.

§ 5 § 7