Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 22 Anhörungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage der vollständigen Unterlagen nach § 21 übermittelt die Planfeststellungsbehörde die Unterlagen schriftlich oder elektronisch an
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Planfeststellungsbehörde fordert die Träger öffentlicher Belange, einschließlich der Raumordnungsbehörden der Länder, die von dem Vorhaben berührt sind, zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist auf, die drei Monate nicht überschreiten darf. Die Möglichkeit, Stellungnahmen nach Satz 1 abzugeben, erstreckt sich nicht auf die Gegenstände, welche die Bundesfachplanung betreffen und zu denen bereits in der Bundesfachplanung Stellung genommen werden konnte. Die Stellungnahmen können schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Innerhalb von zwei Wochen nach Versand der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen nach § 21 veranlasst die Planfeststellungsbehörde für die Dauer von einem Monat zum Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung die Auslegung der Unterlagen nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Auslegung der Unterlagen nach Satz 1 kann an der Auslegungsstelle auch elektronisch erfolgen; diese elektronische Auslegung kann auf Teile der Unterlagen begrenzt werden. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll spätestens eine Woche vor Beginn der Auslegung erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
Sofern von der Möglichkeit der elektronischen Auslegung Gebrauch gemacht wird, ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Plan ist spätestens mit der Auslegung für die Dauer von einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist entsprechend Absatz 3 Satz 2 und 3 bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/22?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann innerhalb von einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist nach Absatz 3 Satz 1 schriftlich oder elektronisch bei der Planfeststellungsbehörde oder zur Niederschrift bei einer Auslegungsstelle Einwendungen gegen den Plan erheben. Satz 1 gilt entsprechend für Vereinigungen. Die Einwendungen und Stellungnahmen sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind; auf diese Möglichkeit ist in der öffentlichen Bekanntmachung hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/22?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Planfeststellungsbehörde führt einen Erörterungstermin durch. Insoweit gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/22?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Anhörungsverfahren und Erörterungstermin können unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25 oder des § 24 Absatz 5 vorliegen.
Änderungsverlauf
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18.12.2025 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 347)
BGBl. 2025 I Nr. 347
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 22 eingefügt und geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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08.10.2022 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I 1726)
BGBl. 2022 I S. 1726
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1237)
BGBl. 2022 I S. 1237
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 22 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 22 eingefügt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.