Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 10 · BT-Drs. 20/1630 · S. 249
Zu Artikel 10 (Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)
Zu Artikel 10 (Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung) Zu Nummer 1 Mit dem neuen § 5 Absatz 1 Satz 3 MaStRV wird die Erfassung von Einheiten – mit Ausnahme der Stromer zeugungseinheiten – geregelt, die sich in einer technischen Lokation nach § 14 MaStRV (vereinfacht: hinter einem gemeinsamen Netzanschlusspunkt) befinden. War bislang dem Wortlaut nach jede dieser Einheiten einzeln zu registrieren, wird es dem Einheitenbetreiber nunmehr ermöglicht, sämtliche Einheiten, die technisch verbunden sind, gemeinsam als eine Einheit zu registrieren. Die gemeinsame Erfassung wird bei diesen Einheiten in das Ermessen des jeweiligen Einheitenbetreibers gestellt. Er kann die Zusammenfassung innerhalb der technischen Lokation frei bestimmen, dabei sind sämtliche Konstellationen von der Registrierung jeder einzelnen Einheit bis zur gemeinsamen Erfassung sämtlicher Einheiten möglich. Die Entscheidung nach § 14 MaStRV, welche Einhei ten zu einer technischen Lokation zusammengefasst werden, obliegt auch weiterhin dem Netzbetreiber. Die damit erweiterte Zusammenfassungsmöglichkeit erleichtert die Registrierung von Stromverbrauchs-, Gaser zeugungs- und Gasverbrauchseinheiten sowie die zugehörigen Netzbetreiberprüfungen. Die individuelle Ent scheidung der Aufteilung innerhalb der technischen Lokation ermöglicht zugleich eine angemessene Berücksich tigung von Gegebenheiten, z. B. wenn sich in einer technischen Lokation Einheiten von unterschiedlichen Betrei bern befinden. Mit der Änderung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 MaStRV wird klargestellt, dass Gasverbrauchseinheiten, die nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind oder die nicht zu Stromerzeugungseinheiten mit einer Netto nennleistung von mindestens 10 MW gehören, nicht registrierungspflichtig sind. Damit ist die Nettonen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.912 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/1630, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 939.209–946.121 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b5e82eca3a4a6120….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP