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Artikel 10 · BT-Drs. 20/1630 · S. 249

Zu Artikel 10 (Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)

Zu Artikel 10 (Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung)
Zu Nummer 1
Mit dem neuen § 5 Absatz 1 Satz 3 MaStRV wird die Erfassung von Einheiten – mit Ausnahme der Stromer­
zeugungseinheiten – geregelt, die sich in einer technischen Lokation nach § 14 MaStRV (vereinfacht: hinter einem
gemeinsamen Netzanschlusspunkt) befinden. War bislang dem Wortlaut nach jede dieser Einheiten einzeln zu
registrieren, wird es dem Einheitenbetreiber nunmehr ermöglicht, sämtliche Einheiten, die technisch verbunden
sind, gemeinsam als eine Einheit zu registrieren. Die gemeinsame Erfassung wird bei diesen Einheiten in das
Ermessen des jeweiligen Einheitenbetreibers gestellt. Er kann die Zusammenfassung innerhalb der technischen
Lokation frei bestimmen, dabei sind sämtliche Konstellationen von der Registrierung jeder einzelnen Einheit bis
zur gemeinsamen Erfassung sämtlicher Einheiten möglich. Die Entscheidung nach § 14 MaStRV, welche Einhei­
ten zu einer technischen Lokation zusammengefasst werden, obliegt auch weiterhin dem Netzbetreiber.
Die damit erweiterte Zusammenfassungsmöglichkeit erleichtert die Registrierung von Stromverbrauchs-, Gaser­
zeugungs- und Gasverbrauchseinheiten sowie die zugehörigen Netzbetreiberprüfungen. Die individuelle Ent­
scheidung der Aufteilung innerhalb der technischen Lokation ermöglicht zugleich eine angemessene Berücksich­
tigung von Gegebenheiten, z. B. wenn sich in einer technischen Lokation Einheiten von unterschiedlichen Betrei­
bern befinden.
Mit der Änderung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 MaStRV wird klargestellt, dass Gasverbrauchseinheiten, die
nicht an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind oder die nicht zu Stromerzeugungseinheiten mit einer Netto­
nennleistung von mindestens 10 MW gehören, nicht registrierungspflichtig sind. Damit ist die Nettonen

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.912 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 20/1630, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 939.209–946.121 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert b5e82eca3a4a6120….

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