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Artikel 120 · BT-Drs. 18/10183 · S. 119

Zu Artikel 120 (Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (752-8))

Zu Artikel 120 (Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz (752-8))
Zu Nummer 1
Mit der Änderung wird bewirkt, dass sich Personen und Vereinigungen im Rahmen der Bundesfachplanung künf-
tig auch elektronisch äußern können. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist auch eine elektronische Verfah-
rensabwicklung möglich. Ein gänzlicher Verzicht auf die Formvorgabe ist jedoch insbesondere aus Gründen der
Beweisfunktion und Feststellung der Urheberschaft nicht möglich.

Zu Nummer 2
Mit der Änderung in § 22 Absatz 6 Satz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz wird be-
wirkt, dass Einwendungen gegen den Plan künftig auch elektronisch erhoben werden können. Aus Gründen der
Verfahrensökonomie ist auch eine elektronische Verfahrensabwicklung möglich. Ein Verzicht auf die Form ist
jedoch insbesondere aus Gründen der Beweisfunktion und Feststellung der Urheberschaft nicht möglich.
Mit der Änderung in § 32 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz wird be-
wirkt, dass die Einberufung künftig auch elektronisch erfolgen kann. Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist
auch eine elektronische Verfahrensabwicklung möglich. Ein Verzicht auf die Form ist jedoch insbesondere aus
Gründen der Beweisfunktion und Feststellung der Urheberschaft nicht möglich.

BT-Drs. 18/10183 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 380.141–381.459 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP