Gesetze / Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
NABEG§ 21 Einreichung des Plans und der Unterlagen
Stand: 04.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/21#abs-1 (1) Die Planfeststellung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers, welcher durch die Einreichung des Plans bei der Planfeststellungsbehörde erfolgt. Antrag und Plan können zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte der Trasse beschränkt werden. Der Plan muss enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/21#abs-2 (2) Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen. Der Plan enthält auch Erläuterungen zur Auswahlentscheidung des Vorhabenträgers einschließlich einer Darstellung der hierzu ernsthaft in Betracht gezogenen Alternativen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/21#abs-3 (3) Die Planfeststellungsbehörde kann vom Vorhabenträger die Vorlage von Gutachten verlangen oder Gutachten einholen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/21#abs-4 (4) Sofern die Planfeststellungsbehörde eine Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für zweckmäßig hält und dies dem Vorhabenträger mitteilt, hat der Vorhabenträger der Planfeststellungsbehörde innerhalb von drei Monaten geeignete Unterlagen nach § 15 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegen; die Mitteilung kann bereits ab der Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan erfolgen. Für den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung soll nach Maßgabe der §§ 15 und 39 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die in der Bundesfachplanung eingereichten Unterlagen Bezug genommen werden.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/21#abs-4a (4a) Die Planfeststellungsbehörde setzt dem Vorhabenträger eine angemessene Frist, innerhalb derer er den Antrag nach Absatz 1 für ein in den Bundesbedarfsplan aufgenommenes Vorhaben zu stellen hat. Die Frist soll spätestens vier Jahre vor dem Inbetriebnahmedatum des Vorhabens gemäß dem nach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Netzentwicklungsplan enden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NABEG/21#abs-5 (5) Die Planfeststellungsbehörde hat die eingereichten Unterlagen innerhalb eines Monats nach Eingang auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Die Vollständigkeitsprüfung beinhaltet die Prüfung der formellen Vollständigkeit sowie eine Plausibilitätskontrolle der Unterlagen. Sind die Unterlagen nicht vollständig, hat die Planfeststellungsbehörde den Vorhabenträger unverzüglich aufzufordern, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Nach Abschluss der Vollständigkeitsprüfung hat die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger die Vollständigkeit der Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 21 NABEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 17.07.2025 – 11 VR 1.25Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Planfeststellung von Höchstspannungsleitungen; Ablehnung des Antrags eines Eigentümers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 24.24Erfolglose Klage von Landwirten gegen die Planfeststellung eines Abschnitts des sog. SuedLinkZitiert von 6
- BVerwG, 12.06.2024 – 11 A 14/23Zitiert von 6
- BVerwG, 12.06.2024 – 11 A 13/23Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung; Anfechtungsklage einer GemeindeZitiert von 21
- BVerwG, 26.11.2025 – 11 A 23.24
- BVerwG, 11.09.2024 – 11 A 22/23Erfolglose Klage einer Anwohnerin gegen eine HöchstspannungsfreileitungZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.09.2024 – 11 A 21/23Zitiert von 4
- BVerwG, 04.03.2024 – 11 VR 4/23, 11 VR 4/23 (11 A 21/23)Zitiert von 3
- BVerwG, 04.03.2024 – 11 VR 3/23, 11 VR 3/23 (11 A 22/23)Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsleitung (Inanspruchnahme eines Wohngrundstücks)Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 NABEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 405)
BGBl. 2023 I Nr. 405
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25.02.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I 298)
BGBl. 2021 I S. 298
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13.05.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I 706)
BGBl. 2019 I S. 706
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808)
BGBl. 2017 I S. 2808
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