Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 7 Inhaberschaft

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund107 Entscheidungen

Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:

1.
natürliche Personen,
2.
juristische Personen oder
3.
Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
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