§ 7 Inhaberschaft
Stand: 10.06.2019
Inhaber von eingetragenen und angemeldeten Marken können sein:
Wird zitiert von 107 Entscheidungen zu § 7 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 10.01.2017 – 29 W (pat) 21/14Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Lit.Eifel" – Eintragung bzw. Löschung trotz fehlender Markenrechtsfähigkeit des Anmelders
- BPatG, 27.05.2004 – 25 W (pat) 291/02
- BPatG, 04.06.2025 – 29 W (pat) 25/17Markenbeschwerdesache - Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren - Farbmarke ROT - unzulässige Ablehnungsanträge - zur Partei-/Prozessfähigkeit bzw. zur wirksamen anwaltlichen Vertretung der Beschwerdegegnerin - keine Markenfähigkeit aufgrund fehlender BestimmtheitZitiert von 3
- BPatG, 10.06.2021 – 30 W (pat) 17/18Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "LOVELAS" – zur Parteifähigkeit – bösgläubige Markenanmeldung – irreführender Nachahmungswettbewerb
- BPatG, 20.08.2004 – 25 W (pat) 232/03
- BPatG, 26.02.2020 – 29 W (pat) 24/17Markenbeschwerdeverfahren – "Farbmarke Orange" – Vorliegen von Anzeichen, dass eine Farbmarke auch ohne demoskopisches Gutachten zutreffend aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden war – Verkehrsdurchsetzung kann im Löschungsverfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden – höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage zur Feststellungslast
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 35/23
- BPatG, 15.10.2025 – 29 W (pat) 2/23
- BPatG, 30.09.2025 – 29 W (pat) 28/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.