Rechtsprechung / BPatG / 29. Senat / 2026
BPatG Beschluss vom 15.07.2026 – 29 W (pat) 514/23
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:150726B29Wpat514.23.0
Gewerblicher RechtsschutzBundVolltext
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beglaubigte elektronische Abschrift
BUNDESPATENTGERICHT
_______________________
(Aktenzeichen) …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2018 107 808.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Juli 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Seyfarth und die Richterin k. A. Dr. Rohlff
ECLI:DE:BPatG:2026:150726B29Wpat514.23.0
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I. VARIOPILOT Das Wortzeichen ist am 12. Juli 2018 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Waren angemeldet worden:
Klasse 09: Steuerungen für Backöfen, insbesondere für die gewerbliche Bäckerei; Klasse 11: Backöfen für die gewerbliche Bäckerei, insbesondere Backschränke. Mit Beschluss vom 31. Januar 2023 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, das Zeichen werde für die beanspruchten Waren vom angesprochenen Fachverkehr als Sachangabe im Sinne eines variablen, vielfältigen Steuergeräts verstanden. „VARIOPILOT“ bestehe aus den Elementen „VARIO“ und „PILOT“. "Vario" sei dabei sowohl ein Adjektiv der italienischen Sprache mit der Bedeutung "vielfältig, verschiedenartig, abwechslungsreich" als auch eine Zusatzsilbe (sog. "Affix") z. B. im Englischen, die auf "Vielfalt, Vielzahl, Verschiedenheit, Abwechslung" hinweise und ihren Ursprung im Lateinischen habe. Als Präfix sei „Vario“ ein beliebtes Kurzwort, mit dem auf spezielle Eigenschaften wie die flexible Funktionalität und den modularen Einsatz, insbesondere von technischen Gegenständen, hingewiesen werde. Das weitere Element „PILOT“ bedeute „Pilot, Lotse“ sowie „steuern, lenken“ und werde im technischen Bereich als beschreibender Hinweis für ein Steuergerät verstanden. Bei der Begriffskombination „VARIOPILOT” in Verbindung mit den in der Anmeldung aufgeführten Waren handele es sich nicht um eine Wortneuschöpfung, die mehr als die Summe ihrer beschreibenden Teile sei. Das Zeichen sei eine sprachübliche Kombination und – entgegen der Annahme der Anmelderin – ohne weiteres und ohne analysierende Betrachtungsweise für die angesprochenen Fachkreise verständlich. Bezüglich der beanspruchten Waren würde der Verkehr in der angemeldeten Wortzusammensetzung keinen über die Aussage „variables Steuergerät“ hinausgehenden Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Offerte erkennen. Dabei komme es nicht darauf an, ob dieser Begriff bereits verwendet worden sei oder nicht. Denn der Verkehr sei es gewohnt, insbesondere in der Werbung ständig mit neuen Begriffen und schlagwortartig verknappten Aussagen konfrontiert zu werden. Die hier angesprochenen Fachkreise seien zudem mit einer Vielzahl von Begriffen vertraut, die mit „Vario-” beginnen und auf Flexibilität bzw. Variabilität hinweisen, sowie mit dem Begriff „Pilot” für ein Steuergerät. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen seien bei der Beurteilung zwar berücksichtigt worden, würden jedoch keine abweichende Entscheidung veranlassen. Im Übrigen seien Voreintragungen grundsätzlich nicht rechtlich bindend.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 31. Januar 2023 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin trägt zur Begründung vor, dass der Beschluss auf einer näher analysierenden Betrachtungsweise beruhe, die dem allgemeinen Grundsatz widerspreche, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnehme, wie es ihm entgegentrete. Das Zeichen „VARIOPILOT” gebe selbst keinen Anhaltspunkt für eine Zergliederung, da es sich um eine eingliedrige Wortneuschöpfung ohne jegliche Zäsur handle. Dass die Begriffe „Vario“ bzw. „Varius“ als „ein Adjektiv der italienischen Sprache“ bekannt seien bzw. „ihren Ursprung im Lateinischen“ hätten, rege den Verkehr nicht zu einer Analyse des Zeichens an. Denn dieser würde die italienische und lateinische Sprache nicht in dem erforderlichen Maße beherrschen. Ohne die willkürliche Zergliederung des Zeichens gelange man jedoch nicht zu einer ohne weiteres erfassbaren, beschreibenden Bedeutung für die beanspruchten Waren. Die von der Markenstelle zitierte Rechtsprechung sei mit dem hier zu beurteilenden Gesamtzeichen nicht vergleichbar. Ferner sei der Zeichenfolge „-PILOT” eine fernliegende Bedeutung zugerechnet worden. Im üblichen Verständnis stehe der Begriff für eine Person, die ein Flugzeug oder ein Fahrzeug lenke. Das Bundespatentgericht habe in der Vergangenheit mehrfach Markenanmeldungen für eintragungsfähig befunden, bei denen mit einem auf „-PILOT“ endenden Markenzeichen keine in Zusammenhang mit Fahrzeugen stehenden Waren beansprucht worden seien. Die vorliegend beanspruchten Waren stünden ebenfalls in keinem Zusammenhang mit Fahrzeugen. Die Zeichenfolge „Vario-” fördere zudem kein zur Beschreibung geeignetes Gesamtverständnis des Anmeldezeichens. Die von der Markenstelle behauptete Übung des Verkehrs mit der Zeichenfolge „VARIO-“ würde vielmehr aufzeigen, dass sich in diesen Zusammenhängen keine unmittelbar beschreibende Bedeutung ergebe. Das DPMA habe über einen längeren Zeitraum mehrfach Marken mit dem Bestandteil „VARIO“ eingetragen. Im Übrigen bleibe unklar, welche besonderen Funktionen oder Eigenschaften ein Backofen mit einem „VARIOPILOT“ hätte, selbst wenn dem Anmeldezeichen die im Beschluss unterstellte Bedeutung eines „variablen Steuergeräts“ zugeschrieben würde. Das Zeichen verfüge daher über das für eine Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.
Mangels beschreibender Bedeutung für die beanspruchten Waren bestehe auch kein Freihaltebedürfnis für den Begriff „VARIOPILOT“. Mit der Ladung zum Termin vom 2. Juni 2026 hat der Senat unter Beifügung von Recherchebelegen darauf hingewiesen, dass er das angemeldete Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht für unterscheidungskräftig erachte. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2026 hat die Beschwerdeführerin ihren hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
II. Die nach § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens „VARIOPILOT“ als Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die beanspruchten Waren entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke solche Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2014, 374 Rn. 20 – KORNSPITZ; a. a. O. – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM; a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. – OUI; GRUR 2015, 581 Rn. 9 – Langenscheidt-Gelb; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; a. a. O. Rn. 67 – EUROHYPO; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH a. a. O. – KÖLNER DOM m. w. N.; GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux- Merkenbureau [Postkantoor]; BGH a. a. O. Rn. 14 – HOT). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi- Langstrumpf-Marke; a. a. O. Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard). Ferner kommt die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. Rn. 11 – #darferdas? II; a. a. O. Rn. 12 – OUI; a. a. O. Rn. 21 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 26 – HOT; a. a. O. Rn. 9 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy; GRUR 2010, 640 Rn. 13 – hey!).
2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Zeichen nicht, da die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „VARIOPILOT“ in Bezug auf die beanspruchten Waren lediglich als beschreibende Sachangabe auffassen, nicht dagegen als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
a) Die beanspruchten Waren wenden sich primär an den Fachverkehr bzw. an ein unternehmerisch tätiges Publikum, insbesondere an gewerbliche Bäckereien. Soweit von den Waren der Klasse 9 nicht nur gewerbliche Bäckereien, sondern auch Endverbraucher angesprochen werden, die Steuerungen für Backöfen erwerben, um diese selbst einzubauen, ist auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren abzustellen (EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; EuGH GRUR 2004, 943 Rn. 24 – SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 – grill meister).
b) Wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, ist stets das Zeichen in seiner Gesamtheit zu betrachten, da es vom Verkehr so aufgenommen wird, wie es ihm entgegentritt, ohne dass eine analysierende Betrachtung erfolgt. Bei aus mehreren Wortelementen kombinierten Anmeldezeichen ist es jedoch zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung der Unterscheidungskraft auf einer anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht. (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete). Das angemeldete Zeichen „VARIOPILOT“ setzt sich aus den Elementen „Vario“ und „Pilot“ zusammen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird der Verkehr trotz der einheitlichen Groß- und Zusammenschreibung des Zeichens die beiden Begriffe – nicht zuletzt aufgrund der sprachlichen Zäsur – problemlos verstehen und das Zeichen gedanklich und sprachlich zergliedern, insbesondere weil er in dem hinteren Zeichenbestandteil „PILOT“ ohne weiteres ein eigenständiges deutsches Wort erkennen wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 05.05.2022, 26 W (pat) 536/21 – FLEXCAR;
Beschluss§
vom 24.02.2022, 30 W (pat) 561/20 – SUPPLIESGERMANY; Beschluss vom 14.04.2021, 29 W (pat) 547/18 – betrained; Beschluss vom 28.10.2019, 26 W (pat) 548/17 – EASYQUICK).
aa) „Vario“ ist vom lateinischen „varius“ (= verschiedenartig, unterschiedlich) abgeleitet. Von diesem Wortstamm leiten sich auch andere in der deutschen Sprache geläufige Worte wie „variieren“, „variabel“, „Variante“ oder „Variation“ ab (vgl. Etymologisches Wörterbuch, DWDS.de). „Vario“ kommt als substantivierte Kurzform des Adjektivs „variabel“ in technischen Fachausdrücken vor und hat in diesem Zusammenhang schon seit langem die Bedeutung von veränderbar, abwandelbar, nicht auf eine Möglichkeit beschränkt (vgl. Duden, Band 5, Fremdwörterbuch, 8. Aufl. 2005, „Variometer“: Spulenanordnung mit stetig veränderbarer Selbstinduktion zur Frequenzabstimmung in Hochfrequenzgeräten; „Variograf“: Gerät zur selbsttätigen Aufzeichnung der vom Variometer gemessenen Werte; „Varioobjektiv“: Zoomobjektiv). Zudem ist „vario“ ein beliebtes Kurzwort, mit dem auf vielfältige, unterschiedliche oder variierbare Merkmale – insbesondere, aber nicht ausschließlich, von technischen Geräten – hingewiesen wird. In deutschen Wortzusammensetzungen bezieht es sich üblicherweise auf das nachfolgende Substantiv, mit dem ein Objekt mit variablen Eigenschaften bezeichnet wird (vgl. BPatG, Beschluss vom 07.11.2024, 30 W (pat) 542/22 – Vario- Tisch; Beschluss vom 19.07.2019, 28 W (pat) 549/17 – VARIOCAST; Beschluss vom 22.03.2018, 25 W (pat) 509/17 – VarioBox; Beschluss vom 12.05.2010, 28 W (pat) 506/10 – Varioload; Beschluss vom 12.04.2000, 32 W (pat) 497/99 – Vario Xenon; Beschluss vom 07.01.1999, 30 W (pat) 59/98 – Vario Modul). Der Begriff ist den angesprochenen Verkehrskreisen daher aus vielen unterschiedlichen Bereichen bekannt. Auch im Backofenbereich wurde der Bestandteil „Vario“ bereits vor dem Anmeldetag des Zeichens verwendet, um auf vielfältige, unterschiedliche, modulare oder variierbare Eigenschaften von Backöfen hinzuweisen (vgl. die mit dem Ladungszusatz vom 2. Juni 2026 als Anlage 2 übermittelten Recherchebelege) So werden beispielsweise bei Backöfen von Siemens Zeitverkürzungsoptionen für ein Expressbacken als „varioSpeed“ bezeichnet, bei Backöfen und Dampfgarern von AEG sowie Electrolux eine Automatikfunktion für unterschiedliche Ofeneinstellungen als „Varioguide“ und ein modularer elektrischer Pizzaofen von Oem für unterschiedliche Pizzagrößen als „SUPERTOP VARIO“. Besonderer Kenntnisse anderer Sprachen bedarf es entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin zum Verständnis von „Vario“ nicht.
bb) Der Begriff „Pilot“ wird – neben seinen sonstigen Bedeutungen (vgl. Duden Online-Wörterbuch – Anlage 3 zum Senatshinweis) – seit Jahrzehnten im technischen Sprachgebrauch mit „Steuergerät“ gleichgesetzt und ist dabei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf technische Funktionen im Zusammenhang mit Fortbewegungsmitteln beschränkt (vgl. BPatG, Beschluss vom 24.05.2023, 26 W (pat) 535/21 – epilot; Beschluss vom 23.02.2012, 30 W (pat) 85/10 – MYPILOT; Beschluss vom 10.03.2011, 25 W (pat) 501/11 – WISEPILOT; Beschluss vom 03.03.2011, 25 W (pat) 508/11 – Touchpilot; Beschluss vom 21.02.2007, 24 W (pat) 97/05 – qualitypilot; Beschluss vom 26.04.2005, 24 W (pat) 355/03 – Krisenpilot; Beschluss vom 30.11.2004, 24 W (pat) 288/03 – processpilot; Beschluss vom 28.05.2003, 30 W (pat) 66/02 – NETPILOT). Auch im Backofenbereich wurden automatische Steuerungsanlagen bereits als AutoPilot bezeichnet (vgl. Anlage 4 zum Senatshinweis: Backöfen mit AutoPilot von Bosch - „das Gerät wählt die optimale Heizart, die Zeit- und Temperatureinstellung“ sowie Backöfen von AEG mit Autopilot-Funktion - „der Backofen wählt auf Fingerdruck von alleine die richtige Beheizungsart, Temperatur und Garzeit”).
cc) Damit kommen dem Zeichen für die beanspruchten Waren die im Vordergrund stehenden Bedeutungen „variables Steuerungsgerät“ bzw. „vielfältiges Steuerungsgerät“ zu. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Mehrdeutigkeit des Zeichens stützt, ist zu beachten, dass eine Mehrdeutigkeit nicht zur Schutzfähigkeit führt, wenn zumindest eine der Bedeutungen für die beanspruchten Waren beschreibenden Charakter hat (vgl. EuGH GRUR 2004, 147 – DOUBLEMINT; BGH, GRUR 2008, 397 – SPA II). Dem Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft steht auch nicht entgegen, dass der Begriff in Bezug auf die beanspruchten Waren eher allgemein gehalten ist. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch auszugehen sein, wenn das angemeldete Zeichen verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren beschreibt (BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute Laune Drops; a. a. O. Rn. 18 – HOT; GRUR 2014, 1204 – DüsseldorfCongress).
Eine Schutzfähigkeit des Zeichens ergibt sich auch nicht aus der unmittelbaren Zusammenschreibung der beiden Bestandteile „VARIO“ und „PILOT“ in Großbuchstaben, da es sich hierbei um in der Produktwerbung verbreitete stilistische Mittel handelt, so dass der Verkehr mit der zäsurlosen Aneinanderreihung von einheitlich groß geschriebenen Wörtern hinreichend vertraut ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 23.05.2019, 30 W (pat) 529/17– MYPROTEIN; BPatG, Beschluss vom 17.02.2020 – 26 W (pat) 524/18 – silber SINGLES, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Weiterer Gedankenschritte oder Analysen bedarf es – anders als die Beschwerdeführerin annimmt – für ein Verständnis des Zeichens als Sachangabe nicht.
3. Hinsichtlich der einzelnen Waren gilt dabei Folgendes:
In Klasse 9 beansprucht das Zeichen Schutz für „Steuerungen für Backöfen, insbesondere für die gewerbliche Bäckerei“. Hier wird VARIOPILOT lediglich als sachlicher Hinweis auf die Variabilität der Steuerung verstanden werden. Nicht nur dem Fachverkehr, sondern auch dem Endverbraucher ist bekannt, dass über eine Backofensteuerung die Backofeneinstellungen wie etwa Backtemperatur, Backzeit, Beheizungsart oder Ver- und Entriegelung bei der Pyrolyse erfolgen können. Die Steuerung ist zumeist elektronisch und bietet die Möglichkeit, Backprogramme für unterschiedliches Backgut abzuspeichern und damit manuelle Eingriffe überflüssig zu machen. Gerade bei gewerblichen Ladenbacköfen sind die Steuerungen voll programmierbar, aber einfach zu bedienen, da zumeist kein ausgebildeter Bäcker, sondern das Verkaufspersonal die Öfen bedient. Somit müssen über die Steuerung die Funktionen des Backofens je nach Backgut variierbar und unterschiedlich einstellbar sein. Entsprechend wurde für die beanspruchten Waren auch bereits vor dem Anmeldezeitpunkt mit flexiblen, vielfältigen oder variablen Steuerungen für Backöfen geworben (vgl. Anlage 5 zum Senatshinweis). Dasselbe gilt für die in Klasse 11 beanspruchten Waren: „Backöfen für die gewerbliche Bäckerei, insbesondere Backschränke“. Der Verkehr wird die Bezeichnung „VARIOPILOT“ lediglich als sachbezogenen Hinweis darauf verstehen, dass diese Backöfen variable oder vielfältige Steuerungsgeräte enthalten.
4. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Voreintragungen führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung besteht, wie auch die Beschwerdeführerin bereits zutreffend ausgeführt hat, weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. auch Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz Kommentar, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 83 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen). Ferner enthalten viele der angeführten Eintragungen zu „VARIO“ oder „PILOT“ weitere Wort- oder Bildelemente und/oder abweichende Waren- oder Dienstleistungen, so dass schon deshalb keine Vergleichbarkeit gegeben ist. Viele der Entscheidungen liegen zudem bereits längere Zeit zurück, so dass nicht auszuschließen ist, dass sich seither Verkehrsauffassung und Rechtsprechung deutlich verändert haben.
5. Da schon das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Seyfarth Rohlff Beglaubigt …