§ 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/52#abs-1 (1) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/52#abs-2 (2) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/52#abs-3 (3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Löschung der Eintragung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit der Marke nicht
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 52 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.01.2021 – I ZR 40/20Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke: Feststellung der Nichtbenutzung einer Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren; maßgeblicher Zeitpunkt bei der Klage vorausgegangenem Löschungsantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt; Darlegungs- und Beweislast - STELLAZitiert von 8
- BGH, 30.01.2014 – I ZR 107/10Wettbewerbswidrige Behinderung: Außerkennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch; Rückwirkung der Verurteilung zur Markenlöschung - H 15Zitiert von 10
- BPatG, 14.01.2004 – 25 W (pat) 1/03Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 07.05.2012 – 6 U 187/10Zitiert von 1
- BPatG, 22.02.2024 – 30 W (pat) 67/21
- OLG München, 18.02.2021 – 29 U 1202/20
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.06.2025 – 20 U 26/19
- BPatG, 19.12.2024 – 25 W (pat) 23/21Zitiert von 1
- BPatG, 08.07.2024 – 29 W (pat) 15/21Markenbeschwerdesache – „adler“ (Wort-/Bildmarke)/„ADLER“ (Wort-/Bildmarke, Unionsmarke) – zur Nichtbenutzungseinrede – klangliche Verwechslungsgefahr
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 52 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.