§ 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
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Nach Gewicht
- BGH, 14.01.2021 – I ZR 40/20Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke: Feststellung der Nichtbenutzung einer Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren; maßgeblicher Zeitpunkt bei der Klage vorausgegangenem Löschungsantrag an das Deutsche Patent- und Markenamt; Darlegungs- und Beweislast - STELLAZitiert von 7
- BGH, 30.01.2014 – I ZR 107/10Wettbewerbswidrige Behinderung: Außerkennzeichenrechtlicher Löschungsanspruch; Rückwirkung der Verurteilung zur Markenlöschung - H 15Zitiert von 10
- BPatG, 14.01.2004 – 25 W (pat) 1/03Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 07.05.2012 – 6 U 187/10Zitiert von 1
- BPatG, 19.12.2024 – 25 W (pat) 23/21Zitiert von 1
- BPatG, 22.02.2024 – 30 W (pat) 67/21
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.06.2025 – 20 U 26/19Zitiert von 1
- BPatG, 08.07.2024 – 29 W (pat) 15/21Markenbeschwerdesache – „adler“ (Wort-/Bildmarke)/„ADLER“ (Wort-/Bildmarke, Unionsmarke) – zur Nichtbenutzungseinrede – klangliche Verwechslungsgefahr
- BPatG, 02.07.2024 – 28 W (pat) 560/23Markenbeschwerdesache – derzeit gegenstandslose Beschwerde - Rückzahlung der Beschwerdegebühr
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/52#abs-1 (1) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für verfallen erklärt wird, von dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags (§ 53) oder der Erhebung der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls an als nicht eingetreten. In der Entscheidung kann auf Antrag einer Partei ein früherer Zeitpunkt, zu dem einer der Verfallsgründe eingetreten ist, festgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/52#abs-2 (2) Die Wirkungen einer eingetragenen Marke gelten in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, von Anfang an als nicht eingetreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/52#abs-3 (3) Vorbehaltlich der Vorschriften über den Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers einer Marke verursacht worden ist, sowie der Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Löschung der Eintragung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit der Marke nicht