§ 79 Verkündung, Zustellung, Begründung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Nach Gewicht
- BPatG, 18.04.2000 – 24 W (pat) 185/99Zitiert von 4
- BPatG, 13.02.2003 – 25 W (pat) 216/01
- BGH, 22.06.2011 – I ZB 9/10Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht in einer Markensache: Entscheidung an Verkündungs Statt nach geschlossener mündlicher Verhandlung - StahlschluesselZitiert von 6
- BPatG, 01.07.2010 – 26 W (pat) 25/06Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "POST" – zur Ablehnung von Richtern eines Senats wegen Besorgnis der Befangenheit: kein Vorliegen einer verfahrensfehlerhaften Verlängerung der Verfahrensdauer – Ladung einer Gutachterin, die zuvor im Auftrag der Markeninhaberin ein Gutachten erstellt hat, als sachverständige Zeugin, stellt keinen objektiv vernünftigen Grund für eine Befangenheit dar – kein Erwecken eines täuschenden Eindrucks
- BGH, 09.09.2010 – I ZB 81/09Markenrechtliches Löschungsverfahren: Bedingt erklärter Teilverzicht; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht hinreichend klar erteilten gerichtlichen Hinweis – Yoghurt-GumsZitiert von 6
- BGH, 18.12.2008 – I ZB 62/08Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.01.2026 – I ZA 3/25
- BPatG, 29.07.2025 – 30 W (pat) 53/22
- BPatG, 19.06.2024 – 29 W (pat) 24/17Markenbeschwerdesache - Löschungsverfahren – „NJW-Orange“ – Farbmarke – zur VerkehrsdurchsetzungZitiert von 1
51 Entscheidungen zu § 79 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/79#abs-1 (1) Die Endentscheidungen des Bundespatentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. Statt der Verkündung ist die Zustellung der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das Bundespatentgericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/79#abs-2 (2) Die Entscheidungen des Bundespatentgerichts, durch die ein Antrag zurückgewiesen oder über ein Rechtsmittel entschieden wird, sind zu begründen.