§ 47 Schutzdauer und Verlängerung
Stand: 19.11.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/47#abs-1 (1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmeldung an (§ 33 Absatz 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/47#abs-2 (2) Die Eintragung der Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer durch Gesetz oder Vertrag hierzu ermächtigten Person um jeweils zehn Jahre verlängert, sofern die Verlängerungsgebühr entrichtet worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/47#abs-3 (3) Die Verlängerung der Schutzdauer kann auch dadurch bewirkt werden, dass die Verlängerungsgebühr und eine Klassengebühr für jede zu verlängernde Klasse ab der vierten Klasse der Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen gezahlt wird. Der Erhalt der Zahlung gilt als Antrag des Markeninhabers oder einer ermächtigten Person nach Absatz 2.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/47#abs-4 (4) Beziehen sich die Gebühren nur auf einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert. Werden lediglich die erforderlichen Klassengebühren nicht gezahlt, so wird die Schutzdauer, soweit nicht Satz 1 Anwendung findet, nur für die Klassen verlängert, für die die gezahlten Gebühren ausreichen. Besteht eine Leitklasse, so wird sie vorrangig berücksichtigt. Im Übrigen werden die Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/47#abs-5 (5) Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet den Markeninhaber mindestens sechs Monate im Voraus über den Ablauf der Schutzdauer. Das Deutsche Patent- und Markenamt haftet nicht für eine unterbliebene Unterrichtung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/47#abs-6 (6) Der Antrag auf Verlängerung soll innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden. Der Antrag kann noch innerhalb einer Nachfrist von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/47#abs-7 (7) Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach dem Ablauf der vorausgehenden Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/47#abs-8 (8) Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung zum Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 47 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 16.10.2014 – 30 W (pat) 527/13Markenbeschwerdeverfahren – "OMEN" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der zusätzlichen Klassengebühr nach Umklassifizierung – Verschulden – keine WiedereinsetzungZitiert von 3
- BPatG, 03.08.2017 – 25 W (pat) 1/17Markenbeschwerdeverfahren – "´roundMedia" - Teillöschung nach Umklassifizierung und Teilverlängerung – zur Verlängerung der Schutzdauer einer Marke - laufende Anpassungen der Klasseneinteilung der Internationalen Klassifikation – hinzugekommmene zusätzliche Klassen gegenüber der Klassifikation zum Zeitpunkt der Anmeldung – Erfordernis der Zahlung weiterer Klassengebühren - gezahlte Verlängerungsgebühren reichen nicht aus - Teillöschung
- BPatG, 05.08.2003 – 24 W (pat) 99/03
- BPatG, 16.11.2004 – 27 W (pat) 185/04
- BPatG, 04.06.2003 – 28 W (pat) 244/00
- BPatG, 02.05.2002 – 25 W (pat) 160/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BPatG, 11.06.2026 – 30 W (pat) 9/23
- BPatG, 15.04.2026 – 29 W (pat) 8/23Zitiert von 1
- BPatG, 19.12.2024 – 25 W (pat) 23/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 47 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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19.07.1996 Ausfertigung
§ 47 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)
BGBl. 1996 I S. 1014
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.