§ 34 Ausländische Priorität
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BPatG, 25.03.2019 – 26 W (pat) 16/17Markenbeschwerdeverfahren – "St. Bartholomäus" – zum Antrag auf Inanspruchnahme der Priorität einer ausländischen Voranmeldung (hier: chinesische Voranmeldung)
- BPatG, 21.01.2026 – 25 W (pat) 48/22
- BPatG, 13.07.2005 – 29 W (pat) 187/03
- BPatG, 04.07.2018 – 26 W (pat) 531/16Markenbeschwerdeverfahren – zur Rechts- und Parteifähigkeit einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten Partei – Marke als vermögenswertes Recht - Verteidigung des Widerspruchsrechts als sonstige Abwicklungsmaßnahme – Widerspruch wird nicht auf Marke mit älterem Zeitrang gestützt – Unzulässigkeit - Aufhebung der Entscheidung des DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus BilligkeitsgründenZitiert von 1
- BPatG, 19.11.2009 – 30 W (pat) 32/09
- BPatG, 18.12.2013 – 29 W (pat) 76/13Markenbeschwerdeverfahren – "Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Inanspruchnahme der ausländischen Priorität" – missverständliche Angaben der Anschriften auf Anschreiben des DPMA - Rückzahlung der Erinnerungsgebühr wegen Versagung des rechtlichen Gehörs
Zuletzt entschieden
- BPatG, 25.04.2012 – 28 W (pat) 509/12Markenbeschwerdeverfahren – "Snow Gecko (Wort-Bild-Marke)/GECKO (Gemeinschaftsmarke)" – Warenidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Markenusurpation – keine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens - keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
7 Entscheidungen zu § 34 MarkenG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/34#abs-1 (1) Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung richtet sich nach den Vorschriften der Staatsverträge mit der Maßgabe, daß die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft auch für Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/34#abs-2 (2) Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der Priorität besteht, so kann der Anmelder ein dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/34#abs-3 (3) Wer eine Priorität nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nimmt, hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag Zeit und Staat der früheren Anmeldung anzugeben. Hat der Anmelder diese Angaben gemacht, fordert ihn das Deutsche Patent- und Markenamt auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung der Aufforderung das Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen. Innerhalb dieser Fristen können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so wird der Prioritätsanspruch für diese Anmeldung verwirkt.