Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund598 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/15#abs-1 (1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/15#abs-2 (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/15#abs-3 (3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/15#abs-4 (4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/15#abs-5 (5) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. § 14 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/15#abs-6 (6) § 14 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 14a § 16