§ 403 Geltendmachung eines Anspruchs im Adhäsionsverfahren
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 84
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Nach Gewicht
- BGH, 14.11.2023 – 6 StR 495/23Adhäsionsverfahren: Geltendmachung eines fremden Anspruchs im eigenen NamenZitiert von 2
- BGH, 12.12.1958 – 1 StR 439/58
- BGH, 12.04.2023 – 4 StR 468/22 · Adhäsionsantrag im SicherungsverfahrenZitiert von 3
- BVerfG, 04.12.2008 – 2 BvR 1043/08Strafprozessrecht: Auslegung des Verletztenbegriffs bei der Akteneinsicht nach § 406e StPO zur Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- OLG Stuttgart, 28.06.2013 – 1 Ws 121/13Zitiert von 3
- BVerfG, 27.12.2006 – 2 BvR 958/06Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.10.2025 – 2 StR 625/24Antragsberechtigung eines Erben im Adhäsionsverfahren
- BGH, 10.07.2025 – 3 StR 79/25Revisionsrechtliche Überprüfung eines Adhäsionsausspruchs; erstmaliges Zusprechen von Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren; Voraussetzungen des Erlasses eines GrundurteilsZitiert von 1
- LG Bonn, 10.02.2025 – 24 Ks 14/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 403 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.