§ 142 Streitwertbegünstigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 02.07.2020 – 6 W 60/20
- BGH, 29.04.2021 – I ZB 49/20Rechtsbeschwerde in Gewinnabschöpfungsklage wegen Antrags auf Streitwertminderung zusammen mit KlageerhebungZitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 04.07.2019 – 2 U 46/18Zitiert von 1
- BPatG, 18.04.2018 – 29 W (pat) 16/14Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "YOU & ME" – wirksamer und rechtskräftiger Beschluss, mit dem die Löschung der Marke wegen Nichtigkeit angeordnet wurde – innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist erklärter Verzicht – Löschungsanordnung geht in ihrer Wirkung über die Verzichtserklärung hinaus – Zurückweisung der Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise der Unwirksamkeit des Löschungsbeschlusses – Antrag auf Kostenaufhebung und Hilfsantrag auf Streitwertbegünstigung – Unzulässigkeit – zur Festsetzung des Gegenstandswerts
- BPatG, 24.11.2011 – 3 ZA (pat) 54/10Patentnichtigkeitsklageverfahren – Kostenfestsetzungsverfahren – zum Erstattungsanspruch des Anwalts bei Streitwertbegünstigung – Kostenquotelung
- BPatG, 24.11.2011 – 3 ZA (pat) 55/10
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 03.02.2026 – 6 W 165/25
- LG Düsseldorf, 23.01.2026 – 38 O 123/25
- OLG Stuttgart, 11.04.2024 – 2 U 172/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/142#abs-1 (1) Macht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des Streitwerts bemißt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/142#abs-2 (2) Die Anordnung nach Absatz 1 hat zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/142#abs-3 (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache zu stellen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.