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Artikel 4 · BT-Drs. 17/13428 · S. 36
Zu Artikel 4 (Änderung des Markengesetzes –
Zu Artikel 4 (Änderung des Markengesetzes – MarkenG) Zu Nummer 1 (§ 35) In § 35 MarkenG werden sowohl in Absatz 2 als auch in Absatz 3 Änderungen vorgenommen. Absatz 2 bezieht sich auf die Bekanntmachung der Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkom- mens über internationale Ausstellungen. Hier war lediglich eine Ersetzung des Begriffs „Bundesgesetzblatt“ durch den Begriff „Bundesanzeiger“ erforderlich. In Absatz 3 erfolgt zunächst eine redaktionelle Änderung, die die bisherige Formulierung, nicht jedoch den Rege- lungsgehalt der Vorschrift abwandelt. Bislang differenziert die Formulierung nicht zwischen der Bestimmung der Aus- stellungen im Einzelfall und der anschließend erforder- lichen Bekanntmachung. Dies wird durch die nun gewählte Formulierung klargestellt, da die Zweiaktigkeit des Vorge- hens verdeutlicht wird. Daneben wird der Begriff „Bundes- gesetzblatt“ durch den Begriff „Bundesanzeiger“ ersetzt. Zu Nummer 2 (§ 125e) Absatz 5 wurde mit der Markengesetzänderung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014) eingeführt, der bisherige Verweis auf § 140 Absatz 3 bis 5 bezog sich noch auf die Fassung des § 140 nach dem Markenrechtsreformgesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 1994, 3082). Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor dem Oberlandesgericht (OLGVertrÄndG vom 23. Juli 2002, BGBl. I S. 2850) wurden die Absätze 3 und 4 aufgehoben, der bisherige Absatz 5 wurde zu Absatz 3. In der Kommen- tierung des § 125e Absatz 5 ist daher die unveränderte Ver- weisung auf § 140 Absatz 3 bis 5 als Verweisung auf § 140 Absatz 3 verstanden worden (Kober-Dehm in: Ströbele/ Hacker, § 125e Rn. 12). Diese leerlaufende Verweisung soll nun angepasst werden. Gleichzeitig wird entsprechend der Regelung in § 63 Absatz 4
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.713 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/13428, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 153.765–158.478 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.28) +D1D2D3D4 · Prüfwert 7b368c183c0e2033….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP