Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz

LPartG

§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners

Stand: 01.05.2025

FamilienrechtBund2 Fassungen39 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-1 (1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-2 (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-3 (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-4 (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-5 (5) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-6 (6) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

§ 8 § 10