Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
Stand: 01.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-1 (1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-2 (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-3 (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-4 (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-5 (5) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-6 (6) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 9 LPartG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09§ 9 Abs 7 LPartG verletzt Art 3 Abs 1 GG, soweit er keine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zulässt - Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch Beschränkung der Sukzessivadoption zwar berührt, aber nicht verletzt - Art 6 Abs 2 S 1 GG schützt auch Eltern gleichen Geschlechts, sofern sie einfachrechtlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind - Lebensgemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und leiblichem bzw angenommenem Kind ist als Familie iSd Art 6 Abs 1 GG geschützt - Frist zur Neuregelung bis 30.06.2014Zitiert von 150
- BVerfG, 23.01.2014 – 1 BvL 2/13, 1 BvL 3/13Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1741 Abs 2 S 1 BGB, § 9 Abs 6, Abs 7 LPartG (Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner) - unzureichende Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen. mangelnde Auseinandersetzung mit Literatur und RsprZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 17.03.2017 – II-1 UF 10/16
- BVerfG, 10.08.2009 – 1 BvL 15/09Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 16.11.2010 – 5 UF 217/10
- BVerfG, 02.07.2010 – 1 BvR 666/10Nichtannahmebeschluss: Verweigerung der Eintragung einer der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Geburtsurkunde eines von der anderen Partnerin zur Welt gebrachten Kindes verletzt keine Grund- oder MenschenrechteZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EGMR, 12.11.2024 – 46808/16
- BVerfG, 24.10.2024 – 1 BvL 10/20 · Namensrecht VolljährigenadoptionZitiert von 6
- OLG Dresden, 23.09.2022 – 21 W 32/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 LPartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2429)
BGBl. 2017 I S. 2429
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20.06.2014 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I 786)
BGBl. 2014 I S. 786
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.