Gesetze / Lebenspartnerschaftsgesetz
LPartG§ 9 Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 39
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Nach Gewicht
- BVerfG, 19.02.2013 – 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09§ 9 Abs 7 LPartG verletzt Art 3 Abs 1 GG, soweit er keine Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner zulässt - Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch Beschränkung der Sukzessivadoption zwar berührt, aber nicht verletzt - Art 6 Abs 2 S 1 GG schützt auch Eltern gleichen Geschlechts, sofern sie einfachrechtlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind - Lebensgemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und leiblichem bzw angenommenem Kind ist als Familie iSd Art 6 Abs 1 GG geschützt - Frist zur Neuregelung bis 30.06.2014Zitiert von 143
- BVerfG, 23.01.2014 – 1 BvL 2/13, 1 BvL 3/13Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 1741 Abs 2 S 1 BGB, § 9 Abs 6, Abs 7 LPartG (Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch Lebenspartner) - unzureichende Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen. mangelnde Auseinandersetzung mit Literatur und RsprZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 17.03.2017 – II-1 UF 10/16
- BVerfG, 10.08.2009 – 1 BvL 15/09Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 16.11.2010 – 5 UF 217/10
- BVerfG, 02.07.2010 – 1 BvR 666/10Nichtannahmebeschluss: Verweigerung der Eintragung einer der Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Geburtsurkunde eines von der anderen Partnerin zur Welt gebrachten Kindes verletzt keine Grund- oder MenschenrechteZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EGMR, 12.11.2024 – 46808/16
- BVerfG, 24.10.2024 – 1 BvL 10/20 · Namensrecht VolljährigenadoptionZitiert von 3
- OLG Dresden, 23.09.2022 – 21 W 32/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 LPartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-1 (1) Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-2 (2) Bei Gefahr im Verzug ist der Lebenspartner dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der sorgeberechtigte Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-3 (3) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-4 (4) Die Befugnisse nach Absatz 1 bestehen nicht, wenn die Lebenspartner nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-5 (5) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an, ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebenspartners erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPartG/9#abs-6 (6) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall gelten die §§ 1742, 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2, § 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2, § 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.