Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1756#abs-1 (1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöschen nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1756#abs-2 (2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nicht im Verhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist.

§ 1755 § 1757