Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 23.11.2005 – 10 K 71/05Zitiert von 1
- BGH, 08.01.2020 – XII ZB 478/17Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen die familiengerichtliche Genehmigung der vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren; Versagung der Genehmigung bei fehlendem wichtigen Grund für eine Änderung des MündelnamensZitiert von 5
- OVG NRW, 25.04.2001 – 12 A 924/99Geltendmachung von Hilfe zur Erziehung und Pflegegeld durch Pflegepersonen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- VG Aachen, 23.12.2008 – 2 K 1644/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.10.1981 – 15 W 196/81
- VGH Hessen, 27.07.2015 – 7 A 695/14.ZZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.11.2025 – 5 C 5.24Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers für fortdauernde Vollzeitpflege i. S. d. § 89a Abs. 1 SGB 8 in Fällen des Zuständigkeitswechsels gemäß § 86 Abs. 6 SGB 8; Zurückverweisung
- OVG NRW, 27.11.2024 – 12 A 566/22
- BGH, 06.12.2023 – XII ZB 485/21Adoption: Ersetzung der Einwilligung des Vaters; Anhörung eines minderjährigen KindesZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1751 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1751#abs-1 (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1751#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1751#abs-3 (3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1751#abs-4 (4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.