Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1751#abs-1 (1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1751#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1751#abs-3 (3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1751#abs-4 (4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 1751 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 23.11.2005 – 10 K 71/05Zitiert von 1
- BGH, 08.01.2020 – XII ZB 478/17Familiensache: Beschwerdebefugnis des nichtsorgeberechtigten Elternteils gegen die familiengerichtliche Genehmigung der vom Vormund beabsichtigten Antragstellung im öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren; Versagung der Genehmigung bei fehlendem wichtigen Grund für eine Änderung des MündelnamensZitiert von 5
- OVG NRW, 25.04.2001 – 12 A 924/99Geltendmachung von Hilfe zur Erziehung und Pflegegeld durch Pflegepersonen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- VG Aachen, 23.12.2008 – 2 K 1644/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 15.10.1981 – 15 W 196/81
- VGH Hessen, 27.07.2015 – 7 A 695/14.ZZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.11.2025 – 5 C 5.24Kostenerstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers für fortdauernde Vollzeitpflege i. S. d. § 89a Abs. 1 SGB 8 in Fällen des Zuständigkeitswechsels gemäß § 86 Abs. 6 SGB 8; Zurückverweisung
- OVG NRW, 27.11.2024 – 12 A 566/22
- BGH, 06.12.2023 – XII ZB 485/21Adoption: Ersetzung der Einwilligung des Vaters; Anhörung eines minderjährigen KindesZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1751 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.04.2013 Ausfertigung
§ 1751 Abs. 1 Satz 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I 795)
BGBl. 2013 I S. 795
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 1751 Abs. 1 Satz 4 aufgehoben durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.