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Artikel 3 · BT-Drs. 19/4670 · S. 28

Zu Artikel 3 (Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG)

Zu Artikel 3 (Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG)
Zu Nummer 1 (Änderung von § 1 LPartG)
Da seit dem 1. Oktober 2017 keine Lebenspartnerschaften mehr begründet werden können, sind die Regelungen
über die Begründung überflüssig und können gestrichen werden. Auf zuvor begründete Lebenspartnerschaften,
die nicht nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt wurden, bleiben die Vorschriften des Lebenspartnerschafts-
gesetzes anwendbar. Soweit vor oder nach diesem Zeitpunkt im Ausland Lebenspartnerschaften begründet wur-
den bzw. werden, können trotz der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Sachvorschriften des Register führenden
Staates (Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 EGBGB) für bestimmte Materien die Vorschriften des deutschen Rechts zur
Anwendung berufen sein. Dies gilt etwa für das Namensrecht gemäß Artikel 17b Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 10 Absatz 2 EGBGB oder das Recht des Versorgungsausgleichs gemäß Artikel 17b Absatz 1 Satz 3 EG-
BGB. In diesen Fällen sind die Vorschriften des Lebenspartnerschaftsgesetzes heranzuziehen.
Zu Nummer 2 (Änderung von § 20a LPartG)
Die Vorschrift soll insgesamt neu gefasst und erweitert werden.
Zu Absatz 1
Mit den Sätzen 1 und 2 wird für die Umwandlung auf das materielle Eheschließungsrecht des BGB verwiesen.
Damit wird klargestellt, dass jede Eheschließung zwischen Partnern einer bestehenden inländischen Lebenspart-
nerschaft zu einer Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe führt. Eine Eheschließung nach den §§ 1310
ff. BGB ohne gleichzeitige Umwandlung der zwischen den Partnern bestehenden Lebenspartnerschaft ist nicht
möglich. Vor diesem Hintergrund ist eine Umwandlung auch bei einer verschiedengeschlechtlichen Lebenspart-
nerschaft zulässig. Eine solche kann entstehen, wenn die Geschlechtszugehörigkeit eines Lebenspa

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 10.938 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4670, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 61.396–72.334 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert f0c9a1339e982624….

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